BGH, Urt. v. 12.4.2013 - V ZR 103/12
Veräußerung von Gemeinschaftseigentum und Beschlussfassung
Die Mehrheit einer Eigentümergemeinschaft wollte eine Teilfläche des gemeinschaftlichen Grundstücks an einen benachbarten Grundstückseigentümer veräußern. Nachdem eine Wohnungseigentümerin die notarielle Verkaufsurkunde nicht genehmigte, beschloss eine Eigentümerversammlung, nicht zustimmende Wohnungseigentümer gerichtlich in Anspruch zu nehmen. In der Folge erhob die Wohnungseigentümergemeinschaft Klage auf Erteilung der Genehmigung gegen die Eigentümerin. Das Amtsgericht verurteilte die Wohnungseigentümerin, das Landgericht hob die Entscheidung auf und wies die Klage ab. Der BGH bestätigte die Entscheidung. Die Wohnungseigentümerversammlung hat für einen Veräußerungsbeschluss keine Beschlusskompetenz. Der Beschluss ist nichtig, so dass eine Klage sich nicht auf den Beschluss stützen kann. In dem vom BGH entschiedenen Fall ergab sich auch aus der Treuepflicht der Wohnungseigentümer untereinander keine Pflicht zur Veräußerungszustimmung.