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OLG Hamm, Urt. v. 15.04.2013 - 4 U 186/12

Die Angabe von durchgestrichenen „Statt“-Preisen ohne nähere Erklärung ist unzulässig

Ein Händler für Restbestände warb für seine Produkte mit einem Preis, dem er einen durchgestrichenen, höheren Preis gegenüberstellte. Welchen Preis der durchgestrichene „Statt“-Preis darstellte, war nicht angegeben. Das Gericht urteilte, dass diese Werbungsform irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG und damit unzulässig ist. Begründet wurde dies damit, dass der durchschnittliche Verbraucher dem durchgestrichenen Preis eine nichtzutreffende Bedeutung entnehmen könnte. Er könne annehmen, es handele sich um einen früher vom konkreten Anbieter verlangten Preis, außerdem könne er annehmen, es handele sich um einen vom „regulären Einzelhandel“ üblicherweise oder früher geforderten Preis. Wenn aber nicht beide Annahmen zuträfen, sei die Werbung irreführend.

BGH, Urt. v. 31.10.2012 - I ZR 205/11

Preisrätsel als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht

Ein in einer Zeitschrift abgedruckter Beitrag, der mit „Preisrätsel“ überschrieben ist und sowohl redaktionelle als auch werbliche Elemente enthält, verstößt gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG, wenn der werbliche Charakter der Veröffentlichung für einen durchschnittlich informierten und situationsadäquat aufmerksamen Leser nicht bereits auf den ersten Blick, sondern erst nach einer analysierenden Lektüre des Beitrags erkennbar wird. Das hat der BGH in einer im Mai 2013 veröffentlichten Entscheidung bestätigt.

OLG Köln, Urt. v. 16.5.2012 - 6 U 190/11

Telekom darf keine fiktiven Auftragsbestätigungen versenden

Ein Kunde der Telekom, der sich zur Klärung von Fragen zu seiner Rechnung in einen T-Home-Shop begeben hatte, wurde dort zu seinen Vorlieben in den Bereichen Musik, Fußball und Film befragt. Zwei Wochen später erhielt der Kunde Post von der Telekom mit einer "Auftragsbestätigung zu Ihrem Auftrag". Der Kunde hatte das Unternehmen angeblich beauftragt, seinen Vertrag auf ein teureres Paket umzustellen. Ein entsprechender Auftrag durch den Kunden wurde allerdings nie erteilt. Das OLG Köln sieht in der Versendung der Auftragsbestätigung ohne zugrundeliegenden Auftrag eine unzumutbare Belästigung des Kunden. Dieser müsse das Schreiben nicht nur entgegennehmen und püfen, sondern sich auch aktiv mit der Telekom in Verbindung setzen, um nicht zusätzliche Kosten durch den Tarifwechsel tragen zu müssen. Die Handlungsweise der Telekom stelle einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar.    


LG München I, Urt. v. 28.8.2012 - 33 O 13190/12

Werbung "10 % auf alles" kann wettbewerbswidrig sein

Ein Gartencenter lockte in einem Werbeprospekt mit dem Slogan "Zwei Tage lang 10 % auf alles". Laut einem Sternchenhinweis waren allerdings "Werbeware, Gutscheine und bereits reduzierte Ware" von der Rabatt-Aktion ausgenommen. Das LG München I hält dies für wettbewerbswidrig, da es sich um eine reine Blickfangwerbung handle und die Ausnahmen für den Verbraucher nicht ohne weiteres erkennbar seien. Eine blickfangmäßig herausgestellt Anpreisung dürfe keine unwahren Angaben enthalten. Die Anpreisung "10 % auf alles" entspreche gerade nicht der Wahrheit, da bestimmte Waren von dem Angebot ausgenommen seien. Der Sternchenhinweis sei irrelevant, da ein solcher keine Ausnahmen enthalten dürfe, sondern allenfalls Erklärungen oder Ergänzungen zu der Werbung. Hinzu komme, dass die Beklagte auch Bücher und Zeitschriften verkaufe, die infolge ihrer gesetzlichen Preisbindung ohnehin nicht von dem Rabatt erfasst sein könnten.    

LG Düsseldorf, Urt. v. 16.3.2012 - 38 O 74/11

Früchtetee: Teekanne darf nicht mit Himbeer- und Vanillebildern werben

Die Firma Teekanne vertreibt unter der Bezeichnung "Himbeer-Vanille-Abenteuer" einen Früchtetee. Auf der Verpackung des Tees sind Himbeeren und Vanilleblüten abgebildet. Der Tee enthält Hibiskus, Apfel, süße Brombeerblätter, Orangenschalen, Hagebutten, Zitronenschalen, Brombeeren, Erdbeeren, Heidelbeeren, Holunderbeeren sowie "natürliches Aroma mit Vanillegeschmack und Himbeergeschmack". Das LG Düsseldorf hat die Firma Teekanne zur Unterlassung der Werbung in Form der Verwendung der Verpackung verurteilt. Die Werbung sei irreführend, da die Bezeichnung "Himbeer-Vanille-Abenteuer" dem Verbraucher suggeriere, dass diese zwei Elemente tatsächlich in dem Tee vorhanden sind. Der Verbraucher müsse bei der Betrachtung der Packung den Eindruck gewinnen, bei den Angaben "Himbeere" und "Vanille" handele es sich um natürliche Zutaten, die den Hauptanteil des Tees ausmachen. Zudem finde sich unter dem siegelartigen Aufdruck der Hinweis: "Nur natürliche Zutaten", der ebenfalls nicht richtig sei. Der Tee enthalte weder irgendeinen Bestandteil von Himbeeren oder Vanille als Zutat, noch ein aus diesen Pflanzen gewonnenes Aroma, sondern lediglich Aromen, die in ihrer Geschmacksrichtung nach Himbeer und Vanille schmecken, ohne einen "natürlichen Bezug" zu diesen Pflanzen aufzuweisen. Diese Irreführung der Verbraucher hat die Firma Teekanne zu unterlassen. 

BGH, Urt. vom 8.3.2012 – I ZR 202/10

Werbung mit Marktführerschaft

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Unternehmen Marktführer in einem bestimmten Bereich ist, kommt es auf die Vorstellung des allgemeinen Publikumsverkehrs an. Bei der Behauptung, Karstadt sei Marktführer im Sortimentsfeld Sport ist eine Irreführung der Verbraucher demnach erst dann anzunehmen, wenn die Werbeaussage geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der Verbraucher eine Fehlvorstellung hervorzurufen. Sind hinsichtlich der erzielten Umsätze mehrere zusammengeschlossene Unternehmen als Einheit zu betrachten, kommt es darauf an, ob auch der maßgebliche Verbraucherkreis diese Unternehmen als Einheit betrachtet.

BGH, Urt. v. 9.11.2011 – I ZR 123/10

Zusatz “Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht” verstößt nicht gegen das Transparenzgebot und ist nicht wettbewerbswidrig

Zwei Handelsunternehmen, die über das Internet Elektroartikel vertreiben, stritten über die Wettbewerbswidrigkeit einer nach dem Gesetz (§ 312c Abs. 1 Satz 1 BGB iVm Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB) notwendigen Widerrufsbelehrung für Verbraucher. Der eigentlichen Widerrufsbelehrung war der Hinweis vorangestellt worden „Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht“. Das abmahnende Handelsunternehmen meinte, der Konkurrent habe durch diese Voranstellung unlauter im Sinne des UWG gehandelt und machte einen Unterlassungsanspruch geltend.

BGH, Urt. vom 28.9.2011 – I ZR 92/09

Private Sportwetten und andere Glücksspiele im Internet bleiben verboten

Das Verbot von Glücksspielen im Internet gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag ist wirksam. Zwar stellt das Verbot eine Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs in der Europäischen Union dar, die mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgten Ziele der Suchtbekämpfung, des Jugendschutzes und der Betrugsvorbeugung können aber Beschränkungen der Spieltätigkeit rechtfertigen. Zudem kann wegen der größeren Gefahren des Internets, insbesondere der Anonymität, der fehlenden sozialen Kontrolle und der jederzeitigen Verfügbarkeit der Vertriebsweg des Internets stärker eingeschränkt werden als herkömmliche Absatzwege.