Oberländer Ufer 174
50968 Köln

Telefon: +49 221 412004
Telefax: +49 221 4200066
E-Mail: kanzlei@koehler-rae.de

» Routenplaner

Amtsgericht Köln, Urt. v. 21.5.2013 - 202 C 253/12

Weigerung eines Verwalters, einen Beschluss zu verkünden

Mehrere Eigentümer stellten in einer Eigentümerversammlung einen Beschlussantrag, der in der Versammlung auch die Stimmenmehrheit erhielt. Der Verwalter weigerte sich jedoch, und zwar wegen Unbestimmtheit und wegen weiterer inhaltlicher Mängel, den Beschluss als "zustande gekommen" zu verkünden. Die antragstellenden Eigentümer verklagten daraufhin den Verwalter persönlich. Das Amtsgericht wies die Klage ab, weil der Verwalter der falsche Beklagte gewesen ist. Es hätten die übrigen Wohnungseigentümer auf Feststellung verklagt werden müssen, dass der Beschluss wirksam zustande gekommen ist. Bei einer Beschlussanfechtungsklage sind stets die übrigen Eigentümer zu verklagen; bei einer Beschlussfeststellungsklage kann nichts anderes gelten, weil auch hier zu prüfen ist, ob der beantragte Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, um ein nachfolgendes Beschlussanfechtungsverfahren zu vermeiden.