BGH, Urt. v. 8.2.2013 - V ZR 238/11
Wohnungseigentümer können den Einbau von Rauchwarnmeldern beschließen - eingebaute Rauchwarnmelder stehen dann nicht im Sondereigentum
Die Wohnungseigentümer können den Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohnungen jedenfalls dann beschließen, wenn das Landesrecht eine entsprechende eigentumsbezogene Pflicht vorsieht. Die Wohnungseigentümerversammlung hat in diesem Fall eine Beschlusskompetenz. Rauchwarnmelder, die aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer angebracht worden sind, stehen nicht im Sondereigentum.