BFH, Urt. v. 11.12.2012 - IX R 9/12
Kein Werbungskostenabzug bei Aufgabe der Vermietungsabsicht
Eine Eigentumswohnung stand von 2003 bis 2007 leer. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte der Eigentümer Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt erkannte diesen Abzug von seinen Einkünften nicht an. Einspruch und Klage bleiben erfolglos. Letztinstanzlich entschied der Bundesfinanzhof, dass die Entscheidung des Finanzamtes richtig war. Der Eigentümer habe die Wohnung leerstehen lassen und gleichzeitig vorrangig zum Verkauf angeboten. Damit habe er die Absicht aufgegeben, aus der Wohnung Einkünfte zu erzielen, so dass auch kein Werbungskostenabzug erfolgen könne.
Ähnliche Entscheidungen des BFH vom 22.1.2013 (IX R 19/11), vom 11.12.2012 (IX R 14/12) und vom 11.12.2012 (IX R 68/10).