BGH, Urt. v. 20.07.2012 – V ZR 235/11
Unterbliebene Ladung zur Eigentümerversammlung führt nur selten zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse
Die unterbliebene Ladung eines Wohnungseigentümers führt nur in ganz besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen zur Nichtigkeit der in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse, etwa wenn der Wohnungseigentümer in böswilliger Weise gezielt von der Teilnahme ausgeschlossen werden soll. Ein solcher Ausnahmefall liegt hingegen nicht vor, wenn die Ladung nur irrtümlich unterblieben ist.