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BGH, Urt. v. 16.11.2012 - V ZR 246/11

Aufteilungsplan enthält keine Nutzungsbestimmung oder Nutzungsbeschränkung

Der Beklagte betreibt in seiner Erdgeschoss-Einheit eine Speisegaststätte. Der Kläger, Eigentümer der darüber liegenden Wohnung, verlangte von dem Beklagten, den Betrieb der Gaststätte zu unterlassen. Der Kläger stützte sich dabei auf die Bezeichnung „Laden“ im Aufteilungsplan, die nur eine Nutzung als Ladenlokal zulasse. Der BGH hat die Vorentscheidung (LG Berlin) aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Bezeichnung der Teileigentums-Einheit als „Laden“ im Teilungsplan stellt keine Nutzungsbeschränkung dar, die die Nutzung als Speisegaststätte ausschließt. Die Aufgabe des Aufteilungsplanes ist nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG, die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich zu machen, und nicht, die Rechte der Wohnungs- und Teileigentümer über die Bestimmung der Grenzen des jeweiligen Eigentums hinaus zu erweitern oder zu beschränken. Deshalb kam es nur auf die Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung an, wonach eine Nutzung der Einheit auch als Speisegaststätte zulässig ist.

Der BGH bestätigt seine bereits früher zum Teilungsplan geäußerte Rechtsauffassung, vgl. BGH, Urt. v. 15.1.2010 - V ZR 40/09.

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