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BGH, Urt. vom 28.9.2011 – I ZR 92/09

Private Sportwetten und andere Glücksspiele im Internet bleiben verboten

Das Verbot von Glücksspielen im Internet gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag ist wirksam. Zwar stellt das Verbot eine Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs in der Europäischen Union dar, die mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgten Ziele der Suchtbekämpfung, des Jugendschutzes und der Betrugsvorbeugung können aber Beschränkungen der Spieltätigkeit rechtfertigen. Zudem kann wegen der größeren Gefahren des Internets, insbesondere der Anonymität, der fehlenden sozialen Kontrolle und der jederzeitigen Verfügbarkeit der Vertriebsweg des Internets stärker eingeschränkt werden als herkömmliche Absatzwege.