OLG Hamm, Urt. v. 15.04.2013 - 4 U 186/12
Die Angabe von durchgestrichenen „Statt“-Preisen ohne nähere Erklärung ist unzulässig
Ein Händler für Restbestände warb für seine Produkte mit einem Preis, dem er einen durchgestrichenen, höheren Preis gegenüberstellte. Welchen Preis der durchgestrichene „Statt“-Preis darstellte, war nicht angegeben. Das Gericht urteilte, dass diese Werbungsform irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG und damit unzulässig ist. Begründet wurde dies damit, dass der durchschnittliche Verbraucher dem durchgestrichenen Preis eine nichtzutreffende Bedeutung entnehmen könnte. Er könne annehmen, es handele sich um einen früher vom konkreten Anbieter verlangten Preis, außerdem könne er annehmen, es handele sich um einen vom „regulären Einzelhandel“ üblicherweise oder früher geforderten Preis. Wenn aber nicht beide Annahmen zuträfen, sei die Werbung irreführend.