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BGH, Urt. v. 15.11.2012 – I ZR 74/12

„Filesharing“ – Eltern haften nicht für ihre Kinder

Der minderjährige Sohn der Beklagten hatte auf seinem Computer ein Filesharing-Programm installiert und bot über dieses Musikdateien zum Download an. Vier Tonträgerhersteller nahmen daraufhin seine Eltern als Inhaber des hierfür genutzten Internetanschlusses in Anspruch. Sie forderten Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzungen. Der BGH hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagten ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben. Die Eltern hätten ihren Sohn ausreichend über das Verbot von illegalem Filesharing hingewiesen. Nach dem BGH scheidet eine Haftung der Eltern aus, soweit für diese kein Anlass gegeben ist anzunehmen, dass die Kinder sich einer Tauschbörsensoftware bedienen. Zu einer völligen und vor allem anlassunabhängigen Überwachung des Computers der minderjährigen Kinder seien Eltern nicht verpflichtet.