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BGH, Urt. v. 22.01.2014 - I ZR 164/12

"Tippfehler-Domains" können als unlauterer Wettbewerb einzustufen sein

Der Bundesgerichtshof hat im Januar 2014 eine Entscheidung zu so genannten "Tippfehler-Domains" getroffen.

In dieser bewertet der BGH die Benutzungeiner "Tippfehler-Domain" als Verstoß gegen das Verbot unlauterer Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG). Der BGH liefert jedoch gleich eine Einschränkung mit. Ein solcher Verstoß soll nämlich nicht vorliegen, wenn der Nutzer auf der "Tippfehler"-Internetseite sogleich und unübersehbar auf den Umstand hingewiesen wird, dass er sich nicht auf der avisierten Internetseite befindet.Eine Verletzung des Namensrechts lehnt der BGH demgegenüber ab. Er sieht in der Domainbezeichnung der Klägerin - "wetteronline" - keine namensmäßige Unterscheidungskraft. Bei diesem Domainnamen handelt es sich nach Auffassung des BGH um einen lediglich den Geschäftsgegenstand beschreibenden Begriff. Einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des nachahmenden Domainnamens lehnt der BGH ebenfalls ab. Maßgeblich ist für den BGH hierbei, dass eine rechtlich zulässige Nutzung denkbar sei und die bloße Registrierung eines nachahmenden Domainnamens nicht unlauter behindere.

(Pressemitteilung Nr. 10/2014)