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BPatG, Urt. v. 25.4.2012 - 27 W (pat) 83/11

Der Name "Robert Enke" darf als Wortmarke eingetragen werden

Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass die Eintragung des Personennamens "Robert Enke" als Wortmarke zulässig ist. Die Witwe des verstorbenen Fußballspielers hatte den Namen ihres Mannes als Wortmarke u.a. für Ton-, Bild- und Datenträger aller Art sowie Druckereierzeugnisse bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet. Das DPMA wies die Anmeldung als nicht unterscheidungskräftig zurück.

Nach Ansicht des Amtes sei der Torwart Robert Enke als Person der Zeitgeschichte einem breiten Publikum bekannt. Den Waren, die sich thematisch mit der Person Robert Enke befassen würden, fehle es für die Eintragung der Marke an einem für das Publikum erkennbaren Hinweis auf die Herkunft der Waren und Dienstleistungen. Gegen diese Entscheidung legte die Ehefrau Beschwerde zum Bundespatentgericht ein.

Das Bundespatentgericht lässt die Eintragung des Namens als Wortmarke zu. Die Eintragung von Personennamen ist nach dem Markengesetz grundsätzlich zulässig. Dies gilt auch für Namen berühmter und bekannter Personen. Nach dem Bundespatentgericht sind Namen von Menschen schon von ihrer Zweckbestimmung her unterscheidungskräftig. Beschreibend kann der Name "Robert Enke" allenfalls als Inhaltsangabe von Büchern und anderen Medien sowie informativen Veranstaltungen sein, wobei Markenschutz auch für diese Waren und Dienstleistungen möglich sein muss. Der Name allein stellt noch keine Inhaltsangabe dar, auch kann die Anmeldung von Namen generell kein Missbrauch im Sinne des Markengesetzes sein. Der Schutz gegen die Verletzung postmortaler Persönlichkeitsrechte als "private Rechte" wird im Verfahren der Markeneintragung nicht geprüft. Anzeichen einer Beeinträchtigung des Andenkens an Robert Enke liegen auch nicht vor.