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BGH, Urt. vom 14.4.2011 – I ZR 33/10

Werbung einer Autoreparaturwerkstatt mit der Marke eines bekannten Automobilherstellers

Ein Automobilhersteller kann es einer markenunabhängigen Reparaturwerkstatt aufgrund seines Markenrechtes untersagen, mit der Bildmarke des Automobilherstellers für die von der Werkstatt angebotenen Reparatur- und Wartungsarbeiten zu werben. Das Markenrecht des Automobilherstellers wird schon dadurch verletzt, dass die Reparaturwerkstatt ohne Genehmigung die Werbemarke des Automobilherstellers für ihre Zwecke verwendet.