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EuGH, Beschl. v. 13.6.2013 - C-415/12

Resturlaub bei Übergang von Vollzeit- in Teilzeittätigkeit

Eine bisher in Vollzeit (5-Tage-Woche) beschäftigte Arbeitnehmerin nahm nach Mutterschutz- und Elternzeit eine Teilzeittätigkeit bei ihrem bisherigen Arbeitgeber auf und arbeitete drei Tage in der Woche. Aus ihrer Mutterschutz- und Elternzeit hatte sie noch einen Resturlaubsanspruch von 29 Tagen, den sie nunmehr während ihrer Teilzeittätigkeit nehmen wollte. Der Arbeitgeber rechnete jedoch die Urlaubstage auf 17 herunter (29 Tage geteilt durch 5, multipliziert mit 3) und argumentierte, dass die Arbeitnehmerin weniger Urlaubstage benötige, um "eine Woche freizubekommen". Das Arbeitsgericht Nienburg legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vor und fragte, ob eine solche Kürzung dem europäischen Recht entspreche.

Der EuGH verneinte das. Die Inanspruchnahme des zu einem früheren Zeitpunkt entstandenen Jahresurlaubs (hier: während Mutterschutz- und Elternzeit) steht in keinem Zusammenhang mit der später zu leistenden Arbeitszeit. Der nachzuholende Resturlaubsanspruch darf nicht im Hinblick auf die Teilzeitarbeit gemindert werden. Der Anspruch auf Jahresurlaub ist in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert und darf deshalb nicht restriktiv ausgelegt werden. Der Arbeitnehmerin müssen 29 Arbeitstage Urlaub gewährt werden.