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BAG, Urteil v. 25.4.2013 - 8 AZR 287/08

Auskunftsanspruch einer abgelehnten Stellenbewerberin

Abgelehnte Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf Auskunft dahingehend, ob ein anderer Bewerber eingestellt wurde und aufgrund welcher Kriterien die Einstellung des anderen Bewerbers erfolgte. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 25.4.2013 entschieden.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte sich die 52-jährige, in der Russischen SSR geborene Klägerin erfolglos auf eine von der Beklagten ausgeschriebene Stelle als Softwareentwicklerin beworben. Die Beklagte teilte der Klägerin nicht mit, ob sie einen anderen Bewerber eingestellt hatte und gegebenenfalls, welche Kriterien für die Einstellung maßgeblich gewesen waren. Die Klägerin behauptete, sie habe die Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle erfüllt und sei lediglich wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Dies stelle einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dar, weshalb ihr eine angemessene Entschädigung in Geld zustehe.

Das Bundesarbeitsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin, weil diese keine ausreichenden Indizien dargelegt hat, welche eine Benachteiligung eines im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz genannten Grundes vermuten lassen. Der alleinige Hinweis der Klägerin auf ihr Alter, ihr Geschlecht und ihre Herkunft reiche nicht aus, eine Ungleichbehandlung durch die Beklagte zu beweisen. Auch die Verweigerung jeglicher Auskunft bezüglich anderer Stellenbewerber durch die Beklagte ist nicht geeignet, die Vermutung einer unzulässigen Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu begründen. Die Klägerin hätte vielmehr ausführlich darlegen müssen, aus welchen Anhaltspunkten sich die behauptete Diskriminierung ergibt.

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