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EuGH, Urt. v. 19.4.2012 – C-415/10

Kein genereller Anspruch auf Auskunft über die Person des eingestellten Bewerbers nach einer Bewerbungsabsage - aber: Verweigerung kann Indiz für Diskriminierung sein

Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass ein Bewerber um einen Arbeitsplatz aus den europäischen Gleichbehandlungs-Richtlinien keinen Anspruch herleiten kann, von einem Unternehmen, das einen Arbeitsplatz ausgeschrieben hat, Auskunft über den eingestellten Bewerber zu erhalten. Die Informationsverweigerung kann jedoch die Vermutung zulassen, dass der abgelehnte Bewerber unmittelbar oder mittelbar diskriminiert wurde.

BAG, Urt. vom 15.3.2012 – 8 AZR 160/11

Frist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach dem AGG

Will ein Arbeitnehmer Schadensersatz oder Ansprüche auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend machen, muss er dies innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnis von der Ungleichbehandlung tun. Die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist auch nach europäischem Recht wirksam.

BAG, Urt. vom 22.2.2012 – 5 AZR 765/10

Unbezahlte Überstunden

Enthält der Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers keine wirksame Regelung zur Vergütung von Mehrarbeit, so hat der Arbeitgeber gemäß § 612 Abs.1 BGB geleistete Mehrarbeit zusätzlich zu vergüten, wenn diese den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Eine zusätzliche Vergütung für Mehrarbeit ist dann zu erwarten, wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt bezieht und zudem eine regelmäßige Ableistung von Mehrarbeit erfolgt.

LAG Hessen, Urt. v. 24.1.2012 – 19 SaGa 1480/11

Persönlichkeitsrecht ausgeschiedener Mitarbeiter

Scheidet ein Arbeitnehmer aus einem Unternehmen aus, endet das Recht des Arbeitgebers, persönliche Daten und Fotos des ehemaligen Mitarbeiters auf der Homepage zu präsentieren.

BAG, Beschl. v. 18.10.2011 - 1 ABR 25/10

Ein tarifgebundener Arbeitgeber muss eine tarifliche Vergütungsordnung auch bei nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern anwenden.

Der Betriebsrat eines Betriebes verlangte von dem Arbeitgeber gemäß § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), dass dieser eine Entscheidung über die Eingruppierung neu eingestellter Arbeitnehmer trifft und die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei der Eingruppierung beachtet. Der tarifgebundene Arbeitgeber hatte mit den seit 2008 neu eingestellten Arbeitnehmern individuell ausgehandelte Arbeitsentgelte vereinbart, sie nicht in die tariflich vorgesehenen Gehaltstarifgruppen eingruppiert und den Betriebsrat hierzu auch nicht angehört.