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BGH, Urt. v. 9.3.2012 - V ZR 161/11

Kein Mehrheitsbeschluss über Räum- und Streupflicht

Eine Verpflichtung der einzelnen Wohnungseigentümer, die Räum- und Streupflicht im Wechsel zu erfüllen, kann nicht durch Mehrheitsbeschluss, sondern nur durch Vereinbarung begründet werden. Ein gleichwohl gefasster Beschluss ist nichtig, da der Wohnungseigentümerversammlung die Beschlusskompetenz für eine solche Beschlussfassung fehlt.