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BGH, Urt. v. 05.07.2013 - V ZR 241/12

Verwalter darf Anwalt beauftragen

Der BGH hat entschieden, dass der Verwalter nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG berechtigt ist, im Rahmen einer Anfechtungsklage ohne gesonderten Beschluss der Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer zu beauftragen. Aus der speziellen Bestimmung des § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG ergibt sich, dass der Verwalter zu der Führung eines gegen die Wohnungseigentümer gerichteten Rechtsstreits gemäß § 43 Nr. 1 und Nr. 4 WEG berechtigt ist. § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG begründet eine generelle gesetzliche Vertretungsbefugnis des Verwalters hinsichtlich der genannten Passivprozesse, dem Tatbestandsmerkmal "zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich" kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Das Gesetz definiert im 2. Halbsatz des § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG, der durch das Wort "insbesondere" eingeleitet wird, die Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer in den genannten Verfahren als "Fall der zur Abwendung sonstiger Rechtsnachteile erforderlichen Maßnahmen". Dem entspricht es, dass der Verwalter "einen Rechtsstreit führen" und demnach auch einen Rechtsanwalt beauftragen darf.