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BGH, Urt. v. 20.6.2012 - VIII ZR 1/11

BGH zur Beurteilung von Modernisierungsmaßnahmen

Der BGH hat entschieden, dass bei der Frage, ob eine von dem Vermieter vorgenommene Maßnahme eine Modernisierung im Sinne des § 554 BGB darstellt, auf den gegenwärtigen Zustand der Wohnung bei Vornahme der Modernisierung abzustellen ist. Hat der Mieter mit Zustimmung des Vermieters vor Durchführung der Maßnahme bereits Modernisierungen in der Wohnung vorgenommen, sind diese bei der Beurteilung der Frage, ob durch die vermieterseits durchgeführte Maßnahme eine Verbesserung der Mietsache eintritt, zu berücksichtigen. Der Vermieter verhält sich sonst widersprüchlich, wenn er einerseits dem Mieter erlaubt, die Mietsache auf eigene Kosten zu modernisieren und andererseits bei einer späteren Modernisierung diesen vom Mieter geschaffenen, verbesserten Zustand der Mietsache unberücksichtigt lässt.