LG Frankfurt, Urt. v. 7.2.2012 - 2/17 S 89/11
Schimmel in der Wohnung - Pflicht des Mieters zu mehrmaligem Stoßlüften
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass einem Mieter das 3 bis 4 mal tägliche Stoßlüften in der Wohnung zumutbar ist. In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Beklagte die Miete wegen Schimmel in der Wohnung gemindert. Ein Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass der Schimmel eindeutig auf einer Dampfdiffusion beruhte und keine von außen eindringende Feuchte ursächlich war. Der Sachverständige führte aus, dass die Schimmelbildung durch eine 3 bis 4 mal täglich durchgeführte Stoßlüftung verhindert werden kann. Anders als das erstinstanzliche Gericht hält das LG Frankfurt das mehrfache Lüften am Tag auch für einen berufstätigen Mieter für zumutbar. Der Mieter müsse nicht während der Arbeitszeit lüften, sondern könne morgens vor Verlassen des Hauses 1-2 Mal stoßlüften und dann am Nachmittag nach der Rückkehr von der Arbeit und erneut am Abend.