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LG Düsseldorf, Urt. v. 16.3.2012 - 38 O 74/11

Früchtetee: Teekanne darf nicht mit Himbeer- und Vanillebildern werben

Die Firma Teekanne vertreibt unter der Bezeichnung "Himbeer-Vanille-Abenteuer" einen Früchtetee. Auf der Verpackung des Tees sind Himbeeren und Vanilleblüten abgebildet. Der Tee enthält Hibiskus, Apfel, süße Brombeerblätter, Orangenschalen, Hagebutten, Zitronenschalen, Brombeeren, Erdbeeren, Heidelbeeren, Holunderbeeren sowie "natürliches Aroma mit Vanillegeschmack und Himbeergeschmack". Das LG Düsseldorf hat die Firma Teekanne zur Unterlassung der Werbung in Form der Verwendung der Verpackung verurteilt. Die Werbung sei irreführend, da die Bezeichnung "Himbeer-Vanille-Abenteuer" dem Verbraucher suggeriere, dass diese zwei Elemente tatsächlich in dem Tee vorhanden sind. Der Verbraucher müsse bei der Betrachtung der Packung den Eindruck gewinnen, bei den Angaben "Himbeere" und "Vanille" handele es sich um natürliche Zutaten, die den Hauptanteil des Tees ausmachen. Zudem finde sich unter dem siegelartigen Aufdruck der Hinweis: "Nur natürliche Zutaten", der ebenfalls nicht richtig sei. Der Tee enthalte weder irgendeinen Bestandteil von Himbeeren oder Vanille als Zutat, noch ein aus diesen Pflanzen gewonnenes Aroma, sondern lediglich Aromen, die in ihrer Geschmacksrichtung nach Himbeer und Vanille schmecken, ohne einen "natürlichen Bezug" zu diesen Pflanzen aufzuweisen. Diese Irreführung der Verbraucher hat die Firma Teekanne zu unterlassen.