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BGH, Urt. vom 8.3.2012 – I ZR 202/10

Werbung mit Marktführerschaft

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Unternehmen Marktführer in einem bestimmten Bereich ist, kommt es auf die Vorstellung des allgemeinen Publikumsverkehrs an. Bei der Behauptung, Karstadt sei Marktführer im Sortimentsfeld Sport ist eine Irreführung der Verbraucher demnach erst dann anzunehmen, wenn die Werbeaussage geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der Verbraucher eine Fehlvorstellung hervorzurufen. Sind hinsichtlich der erzielten Umsätze mehrere zusammengeschlossene Unternehmen als Einheit zu betrachten, kommt es darauf an, ob auch der maßgebliche Verbraucherkreis diese Unternehmen als Einheit betrachtet.