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KG Berlin, Urteil vom 21.11.2013 - 10 U 69/13

Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten bei begehrter Gegendarstellung

Das Kammergericht hat (21.11.2013 / AZ: 10 U 69/13) eine Entscheidung zur Kostentragung bei Gegendarstellungsansprüchen getroffen. Die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten wurde abgelehnt, da die begehrte Gegendarstellung nicht durchsetzbar war und keine Verpflichtung zur Veröffentlichung bestand. Der Kläger, ein Rechtsanwalt, wandte sich gegen eine Äußerung, die sich mit der Frage auseinandersetzte, auf welche Weise es zu einem seiner Mandate gekommen sei. Rechtsanwaltlich vertreten verlangte der Kläger diesbezüglich eine Gegendarstellung. Das Kammergericht hatte sich in seiner Entscheidung unter anderem mit der Frage zu befassen, ob der Kläger Ersatz der von ihm verauslagten Anwaltskosten verlangen konnte, obwohl das Gegendarstellungsverlangen nicht korrekt abgefasst war.  Das Kammergericht entschied, dass in einem solchen Fall die anwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht eines Geschädigten nicht zweckmäßig sei. Werde die begehrte Gegendarstellung nicht korrekt gefasst, scheide eine Erstattung der für die Aufforderung zur Veröffentlichung der Gegendarstellung angefallenen Anwaltskosten aus.  Unbeachtlich seien Erwägungen darüber, ob die konkret angegriffene Berichterstattung Anlass zu einer Gegendarstellung gegeben habe und wie die Gegendarstellung nach Einschätzung des zuständigen Gerichts zu formulieren gewesen wäre. Derartige Überlegungen könnten allenfalls im Rahmen eines Schadensersatzanspruches Berücksichtigung finden. Ein Gegendarstellungsverlangen knüpfe aber nicht an eine unerlaubte Handlung an, sondern setze lediglich eine Veröffentlichung von gegendarstellungsfähigen Tatsachen voraus. Eine Rechtsverletzung müsse nicht vorliegen.