BGH, Urt. v. 07.05.2021 - V ZR 299/19
Kein rückwirkender Verlust der Klagebefugnis durch WEG-Reform
Nach der zum 01.12.2020 in Kraft getretenen WEG-Reform können einzelne Wohnungseigentümer nicht mehr wegen einer Störung des Gemeinschaftseigentums auf Rückbau oder Unterlassung der Störung klagen. Klagebefugt ist allein die Wohnungseigentümergemeinschaft, eine Übergangsregelung enthält das neue WEG nicht. Der BGH hatte sich daher mit der Frage zu befassen, ob in Verfahren, die vor dem 01.12.2020 anhängig waren, rückwirkend die Klagebefugnis des einzelnen Eigentümers entfällt. Dies verneint der BGH und führt aus, dass die bisher anhängigen Verfahren von den klagenden Einzeleigentümern jedenfalls solange weitergeführt werden können, bis sich die Wohnungseigentümergemeinschaft dagegen ausspricht. Erfolgt keine gegenteilige Mitteilung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft, kann das erkennende Gericht nach Auffassung des BGH davon ausgehen, dass die Klage des einzelnen Wohnungseigentümers den Interessen der Gemeinschaft entspricht. Die Wohnungseigentümergemeinschaft muss daher - sofern sie kein Interesse an dem von dem einzelnen Eigenmtümer geführten Rechtsstreit hat - einen entsprechenden Beschluss fassen und den Verwalter auffordern, dies dem Gericht mitzuteilen.