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LAG Düsseldorf, Beschl. v. 12.01.2015, 9 TaBV 51/14

Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Facebook-Seite

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied kürzlich (12.01.2015 / AZ: 9 TaBV 51/14), dass ein Arbeitgeber, der eine eigene Facebook-Seite betreibt, nicht verpflichtet ist, die Erlaubnis des Betriebsrates hierfür einzuholen. Die Arbeitgeberin nimmt in Transfusionszentren Blutspenden entgegen, verarbeitet und veräußert diese und betreibt eine eigene Facebook-Seite, auf der es den Nutzern ermöglicht wird, Kommentare (sog. Postings) abzugeben, die sodann auf einer virtuellen Pinnwand wiedergegeben werden. Teilweise wurden mit den Postings Leistungen und Verhalten von Mitarbeitern der Arbeitgeberin kommentiert, die öffentlich sichtbar waren. Nachdem einige Mitarbeiter sich hinsichtlich des Betreibens der Facebook-Seite beschwert hatten, beklagte sich der Betriebsrat der Arbeitgeberin, dass seine Mitbestimmungsrechte verletzt worden seien. Im Juni 2013 klagte der Konzernbetriebsrat vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf auf Unterlassung des Betreibens der Facebook-Seite. Der Betrieb der Facebook-Seite verletzte die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die Arbeitgeberin hielt dem entgegen, dass sie die Seite nicht zu Datenerhebungs- oder Kontrollzwecken betreibe, sondern lediglich aus Marketinggründen. Das Arbeitsgericht Düsseldorf gab dem Betriebsrat Recht. Das Betreiben der Facebook-Seite mit einer Kommentierfunktion für Spender erweitere die Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten der Arbeitgeberin. Dem stimmten die Richter des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf in zweiter Instanz allerdings nicht zu. Der Betrieb einer Facebook-Seite stelle keine Anwendung von technischen Einrichtungen im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dar, die dazu bestimmt seien, das Verhalten oder die Leistung von Mitarbeitern zu überwachen. Vielmehr müsse die Überwachung und Kontrolle durch die technische Einrichtung selbst erfolgen. Allerdings sei dies bei einer Facebook-Seite nicht der Fall. Vielmehr werde ein negativer Kommentar von einem Blutspender persönlich verfasst, was nicht dazu führt, dass eine technische Einrichtung einen Überwachungsvorgang auslöst. Eine Überwachung und Kontrolle geschehe in der Folge nicht durch automatisiertes Verhalten, sondern durch menschliches Handeln.Das Landesarbeitsgericht ließ allerdings die Rechtsbeschwerde in diesem Verfahren zu, so dass abzuwarten bleibt, wie das Bundesarbeitsgericht in der Sache entscheiden wird.