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BGH, Urt. v. 21.11.2017 - VIII ZR 28/17

Veränderung des Charakters der Mietwohnung muss nicht geduldet werden

Führt ein Vermieter Modernisierungen aus, die den Charakter der Wohnung grundlegend verändern, ist der Mieter nicht zur Duldung dieser Maßnahmen verpflichtet.

In dem vom BGH entschiedenen Fall verlangte der Vermieter von den Mietern eines Reihenhauses, dass diese u.a. die Dämmung der Fassade, des Dachs und der Bodenplatte, Fenster- und Türenaustausch, Elektroarbeiten, Änderung des Zuschnitts der Wohnräume und Badezimmer, Ausbau des Spitzbodens, Durchbrüche, Tieferlegung des Bodenniveaus, Herstellung einer Terrasse und Einbringung neuer Treppen dulden. Zugleich wurde eine Mieterhöhung um knapp € 1.500 angekündigt. Der BGH entschied, dass es sich bei den Arbeiten nicht um Modernisierungsarbeiten handelt. Kennzeichnend für eine Modernisierung sei, dass sie über den bloßen Erhalt der Mietsache hinausgehe, zugleich die Mietsache aber nicht so verändere, dass etwas Neues entsteht. Durch die geplanten Zuschnittänderungen der Mietsache und die grundlegenden Baumaßnahmen würden die Räume gravierend verändert, so dass keine bloße Modernisierung mehr vorliegt.