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BGH, Urt. v. 18.03.2015 in den Verfahren VIII ZR 184/14; VIII ZR 242/13; VIII ZR 21/13

Quotenabgeltungsklausel

In einem aktuellen Urteil vom 18.03.2015 – VIII ZR 242/13 – beschäftigt sich der Bundesgerichtshof mit so genannten Quotenabgeltungsklauseln. Hierbei handelt es sich um formularmäßige Regelungen in Mietverträgen, die dem Mieter eine Pflicht zur anteiligen Kostentragung in Bezug auf Schönheitsreparaturen auferlegen wollen, sollte die Wohnung bei Mietende Gebrauchspuren aufweisen, der eigentliche Renovierungszeitpunkt aber noch nicht erreicht sein. Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.09.2007 – VIII ZR 143/06 – kamen Quotenabgeltungsklauseln nur noch in der Form in Betracht, dass dem Mieter nur derjenige Anteil auferlegt wurde, der auf seine tatsächliche Mietzeit entfallen wäre. Hierzu musste unter Berücksichtigung einer hypothetischen Fortsetzung des Mietverhältnisses und des Wohnverhaltens des Mieters der voraussichtliche Renovierungsbedarf ermittelt werden. Auch solchen Quotenabgeltungsklauseln hat der Bundesgerichtshof nun eine Absage erteilt. Nach dem Bundesgerichtshof könne im Rahmen der hypothetischen Betrachtung nicht sicher festgestellt werden, welcher Kostenanteil dem Mieter tatsächlich anzulasten ist. Auch könne der Mieter bei Abschluss des Vertrags nicht erkennen, welche Belastung mit einer derartigen Regelung für ihn eingeht.