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BGH, Urt. v. 18.03.2015, VIII ZR 185/14; VIII ZR 242/13; VIII ZR 21/13

Renovierungspflichten für unrenovierte Mieträume

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturklauseln geändert. Betroffen sind Mietverträge über unrenoviert an den Mieter übergebene Wohnungen. Fest hält der Bundesgerichtshof an dem Ausgangspunkt, dass ein Mieter formularvertraglich nur zu den auf seine eigene Vertragszeit entfallenden Renovierungsleistungen verpflichtet werden kann. Auf dieser Grundlage hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine mietvertragliche Klausel, mit der dem Mieter Renovierungspflichten für einen unrenoviert übergebenen Wohnraum auferlegt werden sollen, unwirksam sind, sofern der Mieter keinen angemessenen Ausgleich für diese Belastung erhält. Was genau ein „angemessener Ausgleich“ im Sinne dieser Rechtsprechung sein soll, konkretisiert der Bundesgerichtshof nicht. In dem Verfahren VIII ZR 185/14 reichte dem Bundesgerichtshof ein Nachlass in Höhe einer halben Monatsmiete nicht aus, da zu Mietbeginn in drei Zimmern Streicharbeiten erforderlich waren.